Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Dieses entfaltet seine Wirkung in der Immobilienwirtschaft namentlich in der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften, wo besonders viele Personendaten bearbeitet werden. In seiner neuesten Branchenempfehlung führt der SVIT Schweiz aus, welche Fragen in Bewerbungsformularen für Mietobjekte datenschutzkonform gestellt und welche Unterlagen einverlangt werden dürfen. Die Branchenempfehlung beruht auf einer Konsultation des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) durch den SVIT Schweiz. Die Beurteilung des EDÖB zu Einzelaspekten des Bewerbungsformulars und der Bewerbungsunterlagen bildet die Grundlage für die Auslegung des SVIT Schweiz in dieser neuen Branchenempfehlung. Der EDÖB ist durch das DSG ermächtigt, selbstständig oder auf Anzeige hin Verfahren durchzuführen und Verfügungen gegen Verantwortliche zu erlassen. Insofern hat die Beurteilung des EDÖB über die Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsformular verbindlichen Charakter. Die Verfügungen des EDÖB können nur durch das Bundesverwaltungs- und das Bundesgericht überprüft werden.
In seiner Beurteilung folgt der EDÖB der Argumentation des SVIT Schweiz in einem wichtigen Punkt und revidiert seine frühere Haltung: So dürfen Vermieter Kopien des Betreibungsregisterauszugs von allen Bewerbern zusammen mit dem Bewerbungsformular einverlangen und nicht erst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einzig vom berücksichtigten Bewerber. Dies stellt eine massgebliche Erleichterung im Vermietungsprozess dar, ohne dass dadurch die Rechte der Betroffenen massgeblich tangiert werden.
Branchenempfehlung Bewerbungsformular
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Branchenempfehlung zum Datenschutzgesetz – Personendaten im Bewerbungsformular für Mietobjekte (06.24de, Anhang E, Version 1.0)